Neuzulassung (erstmalige Inbetriebnahme)
Erforderliche UnterlagenEs muss aus den vorgelegten Unterlagen hervorgehen, dass es sich um ein Neufahrzeug handelt - auf der Rechnung vermerkt, durch Herstellerbescheinigung oder durch einen Sachverständigen festgestellt - und dass in Deutschland noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) beantragt wurde.
Umschreibung (gebrauchtes Fahrzeug)
Erforderliche UnterlagenKurzzeitkennzeichen können nur noch bei der örtlich* zuständigen Kfz-Zulassungsbehörde oder bei der Kfz-Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeuges zuständig ist, beantragt werden. Noch gültige Kurzzeitkennzeichen sind dann bei regulärer Zulassung der Kfz-Zulassungsbehörde vorzulegen.
*Dies bedeutet für Privatpersonen nur noch bei der Kfz-Zulassungsbehörde des Wohnortes (Hauptwohnung im Sinne des Melderechtsrahmengesetzes) und bei juristischen Personen/Gewerbetreibenden/Selbständigen am Ort des Betriebssitzes.
Download - Vollmacht | SEPA | EinwilligungserklärungIn den Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II wird die GbR-Bezeichnung mit ausgewiesen.
Download - Vollmacht | SEPA | EinwilligungserklärungIn den Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II wird die Partnerschaftsgesellschafts-Bezeichnung mit ausgewiesen.
Download - Vollmacht | SEPA | EinwilligungserklärungIn der Zulassungsbescheinigung Teil I wird keine Firmenbezeichnung aufgenommen. Der Vermerk zum selbständigen Fahrzeughalter wird lediglich im Fahrzeugregister hinterlegt. In den Zulassungsdokumenten kann entweder die Betriebsadresse oder die Privatadresse eingedruckt werden.
Hinweis e.K.:In der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II wird die Firmenbezeichnung lt. Handelsregister aufgenommen.
Download - Vollmacht | SEPA | EinwilligungserklärungDie abschließende Entscheidung über die Zuteilung eines grünen Kennzeichens (Steuerbefreiung) obliegt dem Hauptzollamt Dresden.
Download - Vollmacht | SEPA | EinwilligungserklärungBei finanzierten Fahrzeugen ist die Einwilligung der Bank zur Ausstellung einer Ersatz-Zulassungsbescheinigung Teil I ausreichend (keine Übersendung der Zulassungsbescheinigung Teil II erforderlich).
Download - Vollmacht | SEPA | EinwilligungserklärungDie Ersatz-Zulassungsbescheinigung Teil II kann erst nach Ablauf der Aufbietungsfrist (ca. 2 ½ Wochen ab Einleitung der Aufbietung) ausgestellt werden. Innerhalb der Aufbietungsfrist ist nur die Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges möglich - Eine Wiederzulassung / Umschreibung ist nicht möglich!
Download - Vollmacht | SEPA | EinwilligungserklärungDie Kfz-Steuerpflicht endet erst mit tatsächlicher Umschreibung auf einen neuen Halter oder Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges!
Download - Vollmacht | SEPA | EinwilligungserklärungZur Abholung der Unterlagen muss der Antragsteller persönlich erscheinen!
Orientierung zur Bearbeitungszeit ca. 14 Tage nach Einreichung der Unterlagen, danach erfolgt telefonische Information zur Abholung.
Zur Abholung der Unterlagen muss der Antragsteller persönlich erscheinen!
Orientierung zur Bearbeitungszeit ca. 14 Tage nach Einreichung der Unterlagen, danach erfolgt telefonische Information zur Abholung.
Download - Vollmacht | SEPA | EinwilligungserklärungOrientierung zur Bearbeitungszeit: ca. 14 Tage nach vollständiger Einreichung der Unterlagen, danach erfolgt telefonische Information zur Abholung
Download - Vollmacht | SEPA | EinwilligungserklärungEs muss aus den vorgelegten Unterlagen hervorgehen, ob es sich um ein Neufahrzeug handelt (auf der Rechnung vermerkt, durch Herstellerbescheinigung oder durch einen Sachverständigen festgestellt) oder ob es sich um ein Gebrauchtfahrzeug handelt (Erstzulassungsdatum muss ersichtlich sein).
Eine dauerhafte Zulassung eines Fahrzeuges ist außerdem auch mit folgenden Personaldokumenten möglich:
EU-Bürger/Norweger/Schweizer: nationaler Pass + Meldebescheinigung nicht älter als 3 Monate
Montag
Dienstag
Mittwoch
Donnerstag
Freitag
8:30 – 12 Uhr
8:30 – 12 Uhr und 13 – 18 Uhr
nach Terminvereinbarung
8:30 – 12 Uhr und 13 – 16 Uhr
8:30 – 12 Uhr
Dienstags Annahmeschluss 17:30 Uhr
Annahmeschluss auf Grund hoher Wartezeiten ggf. vorzeitig.
Montag
Dienstag
Mittwoch
Donnerstag
Freitag
8:00 Uhr
8:00 Uhr und 12:45 Uhr
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8:00 Uhr und 12:45 Uhr
8:00 Uhr
Ihr Ticket
Unsere Markenspender/Ticketautomaten befinden sich im Eingangsbereich der jeweiligen KFZ-Zulassungsbehörde.
KFZ - Zulassung
Am Rotvorwerk 3
09599 Freiberg
KFZ - Zulassung
Am Landratsamt 3
09648 Mittweida
KFZ - Zulassung
Straße des Friedens 9 a
04720 Döbeln
1. Vollmacht
Sie können sich bei der Zulassung eines Fahrzeugs durch eine/n Bevollmächtigte/n vertreten lassen. Dazu ist es erforderlich, dass Sie die
Vollmacht vollständig ausfüllen und unterschreiben.
2. Einverständniserklärung
Für die Zulassung eines Fahrzeugs ist es Voraussetzung, dass der Fahrzeughalter keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände hat.
Im Fall der Bevollmächtigung setzt die Zulassung eine Einverständniserklärung des Fahrzeughalters voraus,
nach der die kraftfahrzeugsteuerlichen Verhältnisse an denjenigen, der das Fahrzeug zulässt, bekanntgegeben werden dürfen.
Im Rahmen der zulassungsrechtlichen Befassung werden der Person, die das Fahrzeug zulässt,
in der Zulassungsbehörde die in Betracht kommenden Rückstände mitgeteilt.
3. Anlagen
Bitte legen Sie den Personalausweis oder Reisepass* des/der Vollmacht gebenden und des/der Bevollmächtigten bei der Zulassungsbehörde sowie das SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug des Kraftfahrzeugsteuer mittels Lastschrift vor. (*bei der Vorlage des Reisepasses ist zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung erforderlich.)
1. Vollmacht
Die GbR kann sich bei der Zulassung eines Fahrzeugs durch eine/n Bevollmächtigten vertreten lassen. Dazu ist es erforderlich, dass die Vollmacht vollständig mit dem GbR-Name, der Anschrift und dem benanntem Vertreter und dessen Anschrift ausgefüllt und von allen Gesellschaftern unterschrieben wird.
2. Einverständniserklärung
Für die Zulassung eines Fahrzeugs ist es Voraussetzung, dass der Fahrzeughalter/die
Fahrzeughalterin keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände hat. Im Fall der Bevollmächtigung
setzt die Zulassung eine Einverständniserklärung des Fahrzeughalters/der Fahrzeughalterin voraus,
nach der die kraftfahrzeugsteuerlichen Verhältnisse an denjenigen, der das Fahrzeug zulässt, bekannt
gegeben werden dürfen. Im Rahmen der zulassungsrechtlichen Befassung werden der Person, die
das Fahrzeug zulässt, in der Zulassungsbehörde die in Betracht kommenden Rückstände mitgeteilt.
3. Anlagen
Bitte legen Sie den Personalausweis oder den Reisepass* aller Gesellschafter und des/der
Bevollmächtigten, das SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der
Kraftfahrzeugsteuer mittels Lastschrift, Gewerbeanmeldung aller Gesellschafter, Gesellschaftervertrag (Auszug beteiligte Gesellschafter und Vertretungsbefugnis) bei der Zulassungsbehörde vor.
(*Bei der Vorlage des Reisepasses ist zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung erforderlich.)
Um ein Fahrzeug zulassen zu können, muss für die Einziehung der Kraftfahrzeugsteuer von Ihnen bei der Zulassungsbehörde ein SEPA-Lastschriftmandat (Formular 032021) abgegeben werden (§ 13 Abs. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG)). Dieses muss sowohl vom Girokontoinhaber als auch vom ggf. abweichenden Fahrzeughalter unterschrieben sein.
PDF Download SEPA-Lastschriftmandat Infos vom Zoll zur KFZ-SteuerEntsprechend § 107 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)
Wichtiger Hinweis:
Es müssen beide Elternteile unterschreiben und den Personalausweis bzw. gut lesbare Kopie vorlegen.
Ist ein Elternteil allein sorgeberechtigt, ist folgende Erklärung zu unterschreiben:
„Ich erkläre hiermit, dass ich alleiniger gesetzlicher Vertreter des o. g. Minderjährigen bin.“
Zur Bezahlung rückständiger Kfz-Steuern per Überweisung ist folgende
Bankverbindung zu nutzen:
Zahlungs-Empfänger:
Hauptzollamt Dresden
Bundesbank Filiale Leipzig
IBAN: DE33860000000086001130
BIC: MARKDEF1860
Allgemeine Fragen zur
Kraftfahrzeugsteuer beantwortet die Zentrale Auskunft Kraftfahrzeugsteuer. Für den Landkreis Mittelsachsen ist das Hauptzollamt Dresden,
Hartmut-Dost-Straße 5 in 01099 Dresden zuständig.
Montag bis Freitag: 08:00 - 17:00 Uhr
Telefon: 0351.8161-4130
Fax: 0351.8161-1201
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